BAG: Betriebliche Altersversorgung - Berechnung der Zusatzversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz
Das BAg hat mit Urteil vom 20.8.2013 - 3 AZR 333/11 - entschieden: Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 HmbZVG ist bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsent-gelts als Berechnungsgrundlage für das Grundruhegeld die für den Arbeitnehmer am Stichtag 31. Juli 2003 maßgebliche Steuerklasse zugrunde zu legen. Die Festschrei-bung der Steuerklasse nach den zum Stichtag 31. Juli 2003 bestehenden familien-rechtlichen Verhältnissen ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.