BAG: Betriebliche Altersversorgung - Beitragsbezogene Leistungszusage - Anwartschaft - Einvernehmen iSd. § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG
Das BAG hat mit Urteil vom 23.1.2018 – 3 AZR 359/16 – wie folgt entschieden:
1. Der Umfang der Eintrittspflicht des Trägers der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die betriebliche Altersversorgung richtet sich für Versorgungsanwärter jedenfalls auch dann nach § 7 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, wenn zwar der Sicherungsfall, nicht jedoch der Versorgungsfall schon vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
2. Eine Beitragszusage mit Mindestleistung kann nach § 1 Abs. 2 BetrAVG nur in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung und damit in den versicherungsförmigen Durchführungswegen erteilt werden.
3. Nach § 30g Abs. 2 Satz 2 BetrAVG erfordert die Anwendung von § 2 Abs. 5 BetrAVG auf vor dem 1. Januar 2001 erteilte Zusagen ein Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieses liegt auch vor, wenn beide Einigkeit darüber erzielen, dass sich die dem Arbeitnehmer versprochenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach einer - zu diesem Zeitpunkt schon existierenden - Versorgungsordnung bestimmen, die eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach Maßgabe des § 2 Abs. 5 BetrAVG anordnet.
4. Verweisungen in Arbeitsverträgen auf die jeweils geltende Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung sind als konstitutive dynamische Bezugnahme zu verstehen, wenn der Arbeitgeber den - für den Arbeitnehmer erkennbaren - Willen hat, die Anwendung der Betriebsvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch während der Phase des Leistungsbezugs zu erreichen.
5. Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG beschränkt sich die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft auf die bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis umgewandelten Beiträge einschließlich der erzielten Erträge.