: Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung
Weder das tarifliche Urlaubsgeld noch die tarifliche Jahresleistung zählen zu den „anrechnungsfähigen Bezügen“ iSd. vorliegenden Versorgungsordnung (fallbezogene Auslegung). Inwieweit eine Versorgungszusage den bisherigen Lebensstandard sichern soll, hängt vor allem davon ab, auf welches Arbeitseinkommen die Versorgungsordnung abstellt. Das Versorgungsziel ist keine vorgegebene Größe, sondern ergibt sich erst durch Auslegung, bei der Wortlaut und Systematik im Vordergrund stehen. Die Unklarheitenregel kam im vorliegenden Fall nicht zum Zuge, obwohl sie bereits vor dem Inkrafttreten des § 305c Abs. 2 BGB galt. Denn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden blieben keine ernsthaften Zweifel mehr.
BAG-Entscheidung vom 10.3.2009 - 3 AZR 199/08