BAG: Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - institutionelle Zuwendungsempfänger - wirtschaftliche Lage
Das BAG hat mit Urteil vom 18.2.2020 – 3 AZR 492/18 – wie folgt entschieden:
1. Leitet ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) her und überlässt dem Gericht die Auswahl, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, fehlt es der Klage an der notwendigen Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Rn. 21).
2. Hat ein Versorgungsempfänger sich vor dem 31. Dezember 2015 gegen eine unterbliebene Anpassung seiner - von einer Pensionskasse erbrachten - laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gerichtlich zur Wehr gesetzt, so gilt nach § 30c Abs. 1a BetrAVG die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (Rn. 32 ff.).
3. Die wirtschaftliche Lage iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG eines sog. institutionellen Zuwendungsempfängers ist in besonderem Maße durch die Förderung der öffentlichen Hand geprägt. Bei der Anpassungsprüfung und -entscheidung sind folglich die durch die Förderung erlangten Mittel einerseits und andererseits die Vorgaben des Haushaltsrechts, insbesondere die im Förderungsbescheid festgesetzte Förderungshöchstgrenze und das Besserstellungsverbot aus § 8 Abs. 2 Satz 1 Haushaltsgesetz, zu beachten (Rn. 42 ff.).