R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
26.11.2018
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Versorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung

Das BAG hat mit Urteil vom 25.9.2018 – 3 AZR 333/17 – wie folgt entschieden:

1. Sieht eine Betriebsvereinbarung, in der den Arbeitnehmern die Gewährung einer vom Dienstalter und vom pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Gesamtversorgung - bestehend aus der gesetzlichen Rente, einer Pensionskassenrente und einer vom Arbeitgeber unmittelbar zu zahlenden Pensionsergänzung - und damit ein bestimmtes Versorgungsniveau zugesagt wurde, die Fortschreibung dieses Versorgungsniveaus durch regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten vor, berechtigt eine in der Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, nach der der Arbeitgeber eine geringere Anpassung vornehmen kann, diesen nur dazu, eine geringere Anpassung der Gesamtversorgung vorzunehmen, nicht jedoch lediglich die Pensionsergänzung zu erhöhen (Rn. 18 ff.).

2. Da die isolierte Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezugs in einer Gesamtversorgung dazu führen würde, dass das jeweilige Versorgungsniveau von der Höhe dieses einzelnen zuletzt gezahlten Versorgungsbezugs abhinge, kann nicht angenommen werden, die Betriebsparteien wollten dem Arbeitgeber das Recht einräumen, eine solche nicht systemimmanente Anpassung vorzunehmen (Rn. 27 ff.).

3. Im Ergebnis gilt nichts anderes, wenn es sich um eine vom Arbeitgeber einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. In diesem Fall durfte ein verständiger Arbeitnehmer annehmen, dass sich der im Wege einer Allgemeinen Geschäftsbedingung vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Gesamtversorgung nur auf das Ob und den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgung bezieht, der Arbeitgeber sich jedoch nicht das Recht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall gezahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten einheitlichen Prozentsatz anzuheben (Rn. 32 ff.).

stats