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Arbeitsrecht
10.01.2020
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Aufhebungsvereinbarung- Anschlussberufung

Das BAG hat mit Urteil vom 20.8.2019 – 3 AZR 222/18 – wie folgt entschieden:

Eine Anschlussberufung kann nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erfolgen, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen iSv. § 323 ZPO - wie etwa laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - zum Gegenstand hat. Eine darin liegende Klageänderung muss jedoch die Voraussetzungen des § 533 ZPO erfüllen (Rn. 19 ff.).

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