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Arbeitsrecht
26.06.2018
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Altersdiskriminierung

Das BAG hat mit Urteil vom 26.4.2018 – 3 AZR 19/17 – wie folgt entschieden:

1. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG regelt die Zulässigkeit von Altersgrenzen in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung nicht abschließend. Eine durch diese Altersgrenzen bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters kann auch nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt sein (Rn. 32).

2. Begrenzt eine Versorgungsordnung die Gewährung von Versorgungsbeiträgen zu einem Versorgungskonto auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, bewirkt dies eine Benachteiligung wegen des Alters. Diese kann nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt sein, wenn damit ein bestimmter Dotierungsrahmen für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sichergestellt werden soll, der Arbeitgeber aufgrund der im Unternehmen gängigen Ausscheidenspraxis der Versorgungsberechtigten davon ausgehen durfte, dass der überwiegende Teil dieser begünstigten Personengruppe mit Vollendung des 60. Lebensjahres sein Erwerbsleben im Unternehmen beendet, die Versorgungsregelungen insgesamt auf ein mögliches Ausscheiden zu diesem Zeitpunkt ausgerichtet sind und den Arbeitnehmern bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bezug einer erheblich oberhalb des gesetzlichen Rentenniveaus liegenden Altersversorgung ermöglicht wird (Rn. 28 ff.).

AGG §§ 1, 2 Abs. 2 Satz 2, §§ 3, 6 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 4; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6; AEUV Art. 267; ZPO §§ 321, 559 Abs. 1

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