BAG: Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung
Das BAG hat mit Urteil vom 11.7.2017 – 3 AZR 513/16 – wie folgt entschieden:
1. Sieht ein Tarifvertrag vor, dass Änderungen bestehender Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung nur mit der Zustimmung der Tarifvertragsparteien wirksam werden, so sind die durch Betriebsvereinbarungen mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien vorgenommenen Eingriffe in bestehende Versorgungsrechte anhand der für Betriebsvereinbarungen geltenden Maßstäbe zu überprüfen.
2. Veränderungen der Versorgungsordnung nach dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Ruhestand sind unmittelbar anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu überprüfen. Das vom Senat entwickelte dreistufige Prüfungsschema für Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften findet insoweit keine Anwendung.
3. Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs in Versorgungsrechte angeführten Gründe müssen gerade den vorgenommenen Eingriff tragen und folglich in einem inneren Zusammenhang mit ihm stehen.