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Arbeitsrecht
17.11.2016
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Ablösender Tarifvertrag - Verschlechterung einer Anpassungsregelung

Das BAG hat mit Urteil vom 20.9.2016 – 3 AZR 273/15 – wie folgt entschieden:

1. Die Regelungsmacht der Tarifparteien erstreckt sich nicht nur auf Arbeitnehmer, sondern erfasst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch die Betriebsrentner.

2. Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass die Betriebsrentner durch eine entsprechende Betriebsrentenanpassung an der Gehaltssteigerung der aktiven Mitarbeiter teilhaben müssen.

3. Das vom Senat für die Prüfung der Zulässigkeit von Eingriffen in Versorgungsanwartschaften entwickelte, dreistufige Prüfungsschema gilt wegen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie nicht für ablösende tarifvertragliche Regelungen.

4. Tarifliche Regelungen, die zu einem Eingriff in Versorgungsrechte oder in laufende Betriebsrenten führen, entfalten regelmäßig unechte Rückwirkung, da sie typischerweise auf die noch nicht abgeschlossenen Rechtsbeziehungen der aktiven Arbeitnehmer oder der Betriebsrentner einwirken. Die Tarifvertragsparteien müssen deshalb Gründe haben, die den Eingriff rechtfertigen. Wie gewichtig diese Gründe sein müssen, hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch die Änderung der Versorgungsregelungen entstehen.

5. Führt die tarifliche Regelung für die betroffenen Arbeitnehmer oder Betriebsrentner nur zu geringfügigen Nachteilen, reichen sachliche Gründe aus.

6. Mehr als geringfügig sind nur solche Eingriffe, die dem Betriebsrentner, wenn er mit ihnen gerechnet hätte, während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weiter gehende private Vorsorge auszugleichen.

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