BAG: Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter - Diskriminierung wegen des Alters - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Das BAG hat mit Urteil vom 19.4.2016 – 3 AZR 526/14 wie folgt entschieden:
1. Nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG müssen Teilzeitbeschäftigte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung mindestens in der Höhe erhalten, die dem Umfang ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigen entspricht. Vergleichbar sind dabei nur Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte mit einer gleich langen Betriebszugehörigkeit.
2. Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz stellt in Bezug auf Ungleichbehandlungen, die an verpönte Merkmale iSd. § 1 AGG oder an die Teilzeitbeschäftigung anknüpfen, keine weiter gehenden Anforderungen als § 3 AGG oder § 4 Abs. 1 TzBfG.