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Arbeitsrecht
29.01.2020
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Pflichtversicherung in der ZVK - Satzungsänderung - Einstandspflicht des Arbeitgebers - personalvertretungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Das BAG hat mit Urteil vom 20.8.2019 – 3 AZR 251/17 – wie folgt entschieden:

1. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Dadurch wird sichergestellt, dass im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen auch dann erbracht werden, wenn es Schwierigkeiten im Durchführungsweg gibt. Hält sich die Verschlechterung der Leistungsordnung jedoch in dem Rahmen, in dem auch der Arbeitgeber eine Direktzusage hätte verschlechtern können, löst sie die Einstandspflicht nicht aus (Rn. 60 f.).

2. Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes stehen deshalb nicht für Verschlechterungen ein, die durch die Umstellung der Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes von einer Gesamtversorgung auf ein Punktesystem entstehen. Diese Umstellung entspricht den Grundsätzen von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit (Rn. 61).

3. Nach dem personalvertretungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der auch in § 61 Abs. 1 Satz 1 HPVG niedergelegt ist, können Arbeitnehmer im Hinblick auf eine andere Versorgungsregelung nur dann von einer Versorgungszusage ausgenommen werden, wenn diese eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung vorsieht (Rn. 68).

4. Eine ursprünglich nicht gleichheitswidrige Dienstvereinbarung kann durch spätere Entwicklungen gleichheitswidrig werden (Rn. 70).

5. Die Übernahme von Beiträgen für einen externen Versorgungsträger durch den Arbeitgeber rechtfertigt die Herausnahme aus einer Versorgungsregelung nur, wenn mit den übernommenen Beiträgen eine Altersversorgung aufgebaut werden kann, die der entspricht, von der die Arbeitnehmer ausgenommen sind (Rn. 72).

6. Schließt eine Dienstvereinbarung Arbeitnehmer aus einer Versorgungsregelung gleichheitswidrig aus, so führt dies zu einem Anspruch auf Anpassung nach oben (Rn. 63). Den benachteiligten Arbeitnehmern sind Rechte nach der Versorgungsregelung zu gewähren, von der sie ausgeschlossen wurden. Dabei sind Vorteile durch die Übernahme von Beiträgen zu einem Versorgungsträger, die nach der dann anzuwendenden Versorgungsordnung nicht vorgesehen sind, anzurechnen.

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