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Arbeitsrecht
18.04.2018
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsrente - vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - beitragsorientierte Leistungszusage - Berechnung einer Erwerbsminderungsrente

Das BAG hat mit Urteil vom 20.2.2018 – 3 AZR 252/17 – wie folgt entschieden:

1. Die Verweisung in einem nach dem 31. Dezember 2000 geschlossenen Tarifvertrag, der eine beitragsorientierte Leistungszusage enthält, und zur Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf die Regelungen des Betriebsrentengesetzes Bezug nimmt, kann eine konstitutive Regelung darstellen. In diesem Fall richtet sich die Berechnung der Rentenhöhe nach § 2 Abs. 5 BetrAVG, ohne dass es darauf ankäme, ob die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 30g Abs. 2 BetrAVG erfüllt sind.

2. Die Tarifvertragsparteien dürfen nach § 19 Abs. 1 BetrAVG in einem Versorgungstarifvertrag von § 2 BetrAVG abweichen. Dies ermöglicht es ihnen, auch von der Übergangsvorschrift in § 30g Abs. 2 BetrAVG abweichende Regelungen zu treffen.

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