BAG: Betriebliche Altersversorgung - Herabsetzungen von Pensionskassenleistungen - Einstandspflicht - Anpassung laufender Leistungen - Eintrittspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins
Das BAG hat mit Urteil vom 21.7.2020 – 3 AZR 142/16 – wie folgt entschieden:
1. Durch § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG wird im Wege einer gesetzlich unwiderlegbaren Vermutung ein auf zwei Jahre begrenzter, objektiver Ausschluss von Zusagen und Verbesserungen bestehender Zusagen angeordnet. Eine Verbesserung iSd. Vorschrift liegt auch bei gerichtlich erstrittenen Anpassungen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vor, wenn die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung innerhalb der 2-Jahres-Frist eintritt (Rn. 38 ff.).
2. Verpflichtet sich ein Arbeitgeber einzel- oder kollektivvertraglich, einen Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse anzumelden und wird dieser in der Folge Mitglied der Pensionskasse, an die bestimmte Beiträge abzuführen sind, damit der Arbeitnehmer einen Versorgungsanspruch erwirbt, liegt darin regelmäßig eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage und keine bloße Beitragszusage (Rn. 57).
3. Eine Eigenbeitragszusage des Arbeitnehmers ua. im Rahmen einer Pensionskassenzusage kann nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG betriebliche Altersversorgung darstellen. Erforderlich ist jedoch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Eigenbeiträgen des Arbeitnehmers beruhenden Leistungen umfassen soll (Rn. 58 ff.).
4. Der durch Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG gewährte Mindestschutz erfordert, dass einem Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz seines (früheren) Arbeitgebers mindestens die Hälfte der von ihm erworbenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten bleiben und sein Einkommen wegen einer Leistungskürzung nicht unter die von Eurostat für den jeweiligen Mitgliedstaat ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt (Rn. 92).
5. Nach § 30 Abs. 3 BetrAVG idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) haftet der Pensions-Sicherungs-Verein für die Einstandspflicht des früheren, insolventen Arbeitgebers, wenn der Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist und die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehenen Leistungen um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen einer Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt (Rn. 100).