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Arbeitsrecht
03.11.2016
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Einzelzusage - Betriebsvereinbarung - Verzicht - Günstigkeitsvergleich - Gleichbehandlung - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 19.7.2016 – 3 AZR 134/15 – wie folgt entschieden:

1. Die Betriebsparteien dürfen grundsätzlich Arbeitnehmer, denen individuell Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt sind, von einem kollektiven Versorgungswerk ausnehmen. Der vollständige Ausschluss solcher Arbeitnehmer ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien davon ausgehen konnten, dass die Arbeitnehmer mit individuellen Zusagen im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung wie nach dem kollektiven Versorgungswerk erhalten. Dabei steht den Betriebsparteien ein Beurteilungsspielraum zu.

2. An die Rechtfertigung eines Ausschlusses von Arbeitnehmern aus einem kollektiven Versorgungswerk sind nicht deshalb höhere Anforderungen zu stellen, weil diese Arbeitnehmer nach einer Vorgängerregelung noch zum Kreis der Versorgungsberechtigten gehören.

3. Ob eine einzelvertragliche Vereinbarung abweichende günstigere Regelungen gegenüber einer Betriebsvereinbarung enthält, ist anhand eines sog. Sachgruppenvergleichs zwischen der arbeitsvertraglichen Regelung und den Regelungen in der Betriebsvereinbarung festzustellen. Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Bestimmung einer Betriebsvereinbarung muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen. Hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die betreffende Regelung günstiger ist oder nicht (sog. ambivalente Regelung), ist keine Günstigkeit gegeben.

4. Die Kollision einer nicht günstigeren vertraglichen Vereinbarung mit den Normen einer Betriebsvereinbarung zum selben Regelungsgegenstand führt grundsätzlich dazu, dass die individualvertragliche Vereinbarung für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung verdrängt wird und damit im Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung gelangt.

5. Scheidet die Rückabwicklung einer von einer günstigeren Betriebsvereinbarung verdrängten individualvertraglichen Versorgungszusage aus, müssen die Versorgungsleistungen, die dem Arbeitnehmer aufgrund der Individualzusage gewährt werden, auf die ihm nach der Betriebsvereinbarung zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden. Nur mit einer solchen Anrechnung kann der Zustand hergestellt werden, der bestünde, wenn die Individualzusage nicht vollzogen worden wäre.

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