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Arbeitsrecht
15.06.2016
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Eigenbeiträge - Umfassungszusage - Einstandspflicht des Arbeitgebers - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage - institutioneller Zuwendungsempfänger

Das BAG hat mit Urteil vom 15.3.2016 – 3 AZR 827/14 wie folgt entschieden:

1. Hat der Arbeitgeber dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger gegenüber für die Leistungskürzungen einzustehen.

2. Die mit Wirkung zum 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG ist auch auf Versorgungszusagen anwendbar, die vor dem 1. Juli 2002 erteilt wurden.

3. Eine Umfassungszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufwendet; vielmehr muss das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers auch die Leistungen aus den vom Arbeitnehmer selbst geleisteten Beiträgen umfassen.

4. Für beitragsbezogene Versorgungszusagen, die vor dem 1. Juli 2002 erteilt wurden, sind für die Annahme einer derartigen Zusage erhöhte Anforderungen zu stellen. Es genügt insoweit nicht, dass die Beteiligung des Arbeitnehmers nicht freiwillig ist und die Leistungsberechnung aus den vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen einheitlich erfolgt.

5. Die vom Senat für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage im Rahmen von § 16 Abs. 1 BetrAVG aufgestellten Grundsätze gelten auch für solche privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die sich ausschließlich in öffentlicher Hand befinden, jedenfalls soweit sie nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet sind, auch Gewinne zu erwirtschaften.

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