BAG: Betriebliche Altersversorgung - Dienstordnungs-Angestellter - Versorgungsregelungen - Versorgung nach Bundes- oder Landesrecht - Fusion der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Das BAG hat mit Urteil vom 16.10.2018 – 3 AZR 547/17 – wie folgt entschieden:
1. Ergeben sich Zweifel über die Senatszuständigkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits und wird deshalb das im Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts hierfür vorgesehene Verfahren durchgeführt, ist der übereinstimmend für zuständig befundene Senat hieran gebunden (Rn. 13).
2. Die infolge der Fusion der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und ihres Spitzenverbandes zu einer bundesunmittelbaren Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Körperschaft des öffentlichen Rechts, übergeleiteten Versorgungsempfänger haben entgegen Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) keinen Anspruch auf eine Versorgung nach den für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen. Die spezielle Regelung in Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) verpflichtet die landwirtschaftliche Sozialversicherungsträgerin, den übergeleiteten ehemaligen Dienstordnungs-Angestellten die Versorgung zu gewähren, die diese ohne Überleitung erhalten würden (Rn. 27 f.).
3. Art. 2 § 1 Abs. 2 LSV-NOG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar liegt eine Ungleichbehandlung der auf den bundesunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger übergeleiteten Versorgungsempfänger gegenüber den Versorgungsempfängern anderer bundesunmittelbarer Körperschaften vor. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch das gesetzgeberische Ziel, das agrarsoziale Sicherungssystem zu stabilisieren und zu erhalten, gerechtfertigt (Rn. 72).