BAG: Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - IFRS-Abschlüsse -betriebliche Übung - internationale Zuständigkeit - Verwertung von Schriftstücken in fremder Sprache
Das BAG hat mit Urteil vom 12.12.2017 – 3 AZR 305/16 – wie folgt entschieden:
1. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kommt es auch dann nur auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an, wenn dieser in einen Konzern eingebunden ist. Konzernabschlüsse können deshalb für sich genommen nicht für die Beurteilung herangezogen werden, ob die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers eine Anpassung der Betriebsrente zulässt.
2. Will ein Arbeitgeber, der keine handelsrechtlichen Jahresabschlüsse erstellt, geltend machen, dass seine wirtschaftliche Lage iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG einer Anpassung der Betriebsrente entgegensteht, muss er die erforderlichen Berechnungsfaktoren - wie beispielsweise Betriebsergebnisse und Eigenkapital - anhand der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Maßgaben zu den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen plausibel aufzeigen und erläutern, auf welchen Ermittlungen dieses Zahlenmaterial beruht.
3. Von einer Partei in einer fremden Sprache eingeführte, jedoch nicht für das Verfahren angefertigte Schriftstücke sind nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil sie ohne deutsche Übersetzung vorgelegt worden sind. Ein Gericht hat auf Antrag einer Partei die Übersetzung der Dokumente anzuordnen. Erheben die Parteien keine Einwände gegen eine Verwertung in fremder Sprache abgefasster Dokumente, darf das Gericht die Urkunden nur berücksichtigen, wenn alle am Verfahren beteiligten Richter über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Diese Sachkunde ist in den Entscheidungsgründen hinreichend darzutun.
BetrAVG § 1b Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 1; BGB §§ 151, 242; EGBGB aF Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 Halbs. 1, Abs. 2 Nr. 1; EuGVVO vom 22. Dezember 2000 Art. 4, 18 Abs. 2, Art. 19 Nr. 1; GVG § 184 Satz 1; ZPO § 142 Abs. 3, §§ 258, 259, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2