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Arbeitsrecht
04.01.2017
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungsordnung - versicherungsmathematische Abschläge - dreistufiges Prüfungsschema - Benachteiligung wegen der Behinderung

BAG hat mit Urteil vom 13.10.2016 – 3 AZR 439/15 – wie folgt entschieden:

1. Das dreistufige Prüfungsschema für die Überprüfung der Wirksamkeit einer ablösenden Betriebsvereinbarung ist nur bei Eingriffen in die Höhe der Versorgungsanwartschaften anzuwenden. Auch die Einführung eines versicherungsmathematischen Abschlags für die Inanspruchnahme einer Betriebsrente vor Erreichen der festen Altersgrenze kann sich auf die Höhe der Versorgungsanwartschaft auswirken und ist folglich am dreistufigen Prüfungsschema zu messen.

2. Das Verhalten eines Arbeitnehmers in seiner Funktion als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats bindet ihn nicht bei der Ausübung und Geltendmachung ihm persönlich zustehender Rechtspositionen.

3. § 3 Abs. 2 AGG enthält zwar nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich das Erfordernis „in einer vergleichbaren Situation“. Da das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes ist und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung generell verlangen, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, ist auch bei einer mittelbaren Diskriminierung die Frage nach einer „vergleichbaren Situation“ bzw. einer „vergleichbaren Lage“ von Bedeutung.

4. Ablösende Betriebsvereinbarungen dürfen in künftige, noch nicht erdiente, dienstzeitabhängige Steigerungen von Versorgungsanwartschaften nur eingreifen, wenn dafür sachlich-proportionale Gründe vorliegen. Solche können gegeben sein, wenn die Betriebsparteien eine neue gestaltende Verteilungsentscheidung treffen. Voraussetzung ist, dass der Dotierungsrahmen im Wesentlichen zumindest gleich hoch bleibt und der Eingriff für die nachteilig betroffene Arbeitnehmergruppe zumutbar ist.

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