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Arbeitsrecht
18.02.2015
Arbeitsrecht
BAG: Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - Bestimmung der angemessenen Eigenkapitalverzinsung - Rückstellungsabzinsungsverordnung - ungünstige wirtschaftliche Lage des Konzerns

 

Das BAG hat mit Urteil vom 11.11.2014 — 3 AZR 116/13 – wie folgt entschieden:

 

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe, umschreibt seine künftige Belastbarkeit und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage ist die bisherige Entwicklung des Unternehmens

über einen längeren - in der Regel drei Jahre umfassenden - Zeitraum.

2. Für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist.

3. Die bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage im Rahmen der Anpassungsprüfung- und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu ermittelnde Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag.

4. Der Basiszins entspricht der jeweiligen Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand im Beurteilungszeitraum und ist nicht anhand der auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 HGB erlassenen Rückstellungsabzinsungsverordnung zu bestimmen.

5. Der Risikozuschlag beträgt für alle werbend am Markt tätigen Unternehmen einheitlich 2 vH.

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