BAG: Betriebliche Altersversorgung - Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung einer Betriebsrente - Anerkennung von Beschäftigungszeiten - Berechnung des rentenfähigen Einkommens - Berücksichtigung von Altersteilzeit - Berechnung von Bonuszahlungen wäh
Das BAG hat mit Urteil vom 23.2.2016 – 3 AZR 44/14 – wie folgt entschieden:
1. Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die tatsächliche Behauptung einer Partei wahr oder nicht wahr ist, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nach § 559 Abs. 2 ZPO bindend, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind.
2. Eine der Bindungswirkung nach § 559 Abs. 2 ZPO entgegenstehende Widersprüchlichkeit kann sich daraus ergeben, dass der im Tatbestand wiedergegebene Sachvortrag der Parteien nicht mit den Feststellungen in Übereinstimmung zu bringen ist, die das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen getroffen hat.
3. Die Bindungswirkung nach § 559 Abs. 2 ZPO erfasst nicht nur die Feststellung tatsächlicher Umstände, sondern auch von Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung, sofern dies durch einen einfachen Rechtsbegriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist. Unter diesen Voraussetzungen können Tatsachen von den Parteien auch als Erklärungen über Rechtstatsachen in das Verfahren eingeführt werden. Die Behauptung, ein Versorgungswerk sei geschlossen worden, stellt eine solche Rechtstatsache dar.
4. Beruht die Versorgungsverpflichtung auf einer betrieblichen Übung, so ist dem Arbeitnehmer damit im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln zugesagt. Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage einer betrieblichen Übung verspricht, will diese nach einem einheitlichen System erbringen. Da die Geltung der Versorgungsregelungen auf einen längeren und unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein für die Begünstigten erkennbar einem etwaigen zukünftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei erstmaliger Begründung der betrieblichen Übung geltenden Versorgungsbedingungen richten, müssen hierfür deutliche Anhaltspunkte gegeben sein.
5. Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wird auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet.
BetrAVG § 1 Auslegung, § 1 Abs. 1 Satz 3, § 1b Abs. 4; ZPO § 319 Abs. 1, § 559 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2