BAG: Beteiligungsrecht bei Beschlussunfähigkeit
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 19.1.2010 – 1 ABR 55/08 – wie folgt: Das Beteiligungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist bei Beschlussunfähigkeit des Betriebsrats oder seiner fehlenden Erreichbarkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann nach § 100 Abs. 1 und 2 BetrVG unter den dort genannten Voraussetzungen eine personelle Einzelmaßnahme i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zunächst ohne die Zustimmung des Betriebsrats durchführen.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2010-1276-3 unter www.betriebs-berater.de