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Arbeitsrecht
08.08.2012
Arbeitsrecht
BAG: Beteiligung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 17.4.2012 - 1 ABR 84/10 - wie folgt: Ist die nach § 83 Abs. 3 ArbGG notwendige Anhörung eines Beteiligten in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn eine bisher unterbliebene Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Verfahren zu äußern. Kann das Rechtsbeschwerdegericht den Kreis der anzuhörenden Personen oder Stellen auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen nicht bestimmen, hat es dessen Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur Nachholung einer möglichen Anhörung zurückzuverweisen.

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