BAG: Bestimmtheit eines Klageantrags auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer Rückkehrzusage
Das BAG hat mit Urteil vom 15.10.2013 - 9 AZR 572/12 - entschieden: Räumt ein Arbeitgeber den zu einem anderen Arbeitgeber wechselnden Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückkehrrecht ein, haben diese Arbeitnehmer Anspruch auf die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem bisherigen Arbeitgeber, wenn die in der Rückkehrzusage genannten Bedingungen erfüllt sind. Die Auslegung der Rückkehrzusage kann ergeben, dass eine vom Arbeitgeber im Hinblick auf den Eintritt seiner Betriebskrankenkasse in die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer (§ 147 SGB V) für den Fall der Schließung der Kasse erteilte Rückkehrzusage auch den Fall der Schließung einer Rechtsnachfolgerin der Betriebskrankenkasse erfasst. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Möglichkeit der Rechtsnachfolge in der Zusage ausdrücklich erwähnt wird. Ob der bisherige Arbeitgeber das Angebot rückkehrwilliger Arbeitnehmer auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags anzunehmen oder selbst ein solches Ange-bot abzugeben hat, hängt von der Rückkehrzusage und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Diese sind auch für den Inhalt des neu zu begründenden Arbeits-verhältnisses maßgebend. Zielt der Klageantrag auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für einen solchen Vertrag notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Hierzu gehören die „versprochenen Dienste“ und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung. Eine Einigung über weitere Inhalte ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll. Werden in den Klageantrag über den notwendigen Mindestinhalt hinaus weitere Arbeitsbedingungen aufgenommen, müssen diese regelmäßig hinreichend bestimmt bezeichnet sein.