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Arbeitsrecht
20.08.2012
Arbeitsrecht
BAG: Bestimmtheit der Urteilsformel - Wiedereinstellungsanspruch - Auslegung einer Betriebsvereinbarung

Das BAG entschied in seinem Urteil  vom 14.3.2012 - 7 AZR 147/11 - wie folgt: Nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält das verfahrensbeendende Urteil eine Urteilsformel. Diese muss - schon aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - hinreichend bestimmt sein. Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Urteilsspruch ist nur dann bestimmt, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Die Betriebsparteien können in einer anlässlich eines bevorstehenden Betriebsteilübergangs geschlossenen Betriebsvereinbarung regeln, dass die vom Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmer - unter bestimmten Voraussetzungen - ein Rückkehrrecht zum Betriebsteilveräußerer haben. Im vorliegenden Streitfall ergibt die Auslegung des in der Betriebsvereinbarung geregelten - aufschiebend bedingten - Rückkehrrechts, dass es nicht unter dem (ungeschriebenen) Vorbehalt der Zugehörigkeit der Erwerbergesellschaft zum Konzernverbund der veräußernden Gesellschaft steht.

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