LAG Berlin: Bestenauslese bei befristeter Stelle
1. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll. 2. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten Vertrag abzuschließen, verstößt dies nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG.
LAG Berlin, Urteil vom 16.1.2013 – 15 SaGa 1738/12
So auch LAG Hamm in seinem Urteil vom 9.10.2008 – 17 Sa 927/08; a. A. LAG Berlin in seinem Urteil vom 25.8.2006 – 6 Sa 592/06.