BAG: Besonderer Erfüllungseinwand des Arbeitgebers bei Lohnsteuerabzug
Das BAG hat mit Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 266/16 – wie folgt entschieden:
1. Mit Abzug und Abführung von Lohnsteuer erfüllt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer seine Vergütungspflicht. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand, einer Aufrechnung bedarf es nicht.
2. Der besondere Erfüllungseinwand kann ausschließlich für den abzurechnenden Kalendermonat und ggf. als Korrektur für den Vormonat erhoben werden. Arbeitsgerichtlich kann die Berechtigung des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich nicht überprüft werden.