BAG: Besitzstandszulage nach § 25 TV-Fleischuntersuchung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 28.6.2012 - 6 AZR 745/10 - wie folgt: Zuschläge zur Stückvergütung für besondere Fleischuntersuchungen - Rückstandsuntersuchungen, weiter gehende Untersuchungen und bakteriologische Fleischuntersuchungen - nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 TV Ang aöS sind bei der Berechnung der Besitzstandszulage des § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 TVFleischuntersuchung nicht einzubeziehen. Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann geschlossen werden, wenn sich im Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte dafür finden lassen, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke geschlossen hätten. Bestehen mehrere Möglichkeiten, die Lücke zu schließen, muss die Entscheidung den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es genügt regelmäßig, wenn ein sachlich vertretbarer Grund für die getroffene Regelung besteht. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hindert Tarifvertragsparteien regelmäßig auch dann nicht daran, ein tarifliches Vergütungssystem durch ein anderes zu ersetzen, wenn dies zu einer geringeren Vergütung führt. Nur bereits entstandene Ansprüche sind zu schützen; auch Anwartschaften von Arbeitnehmern können so verfestigt sein, dass sie von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt werden. Die Eigentumsgarantie erfasst grundsätzlich nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, und nicht bloße Vergütungserwartungen.