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Arbeitsrecht
19.08.2014
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Besitzstandszulage in einem Haustarifvertrag

Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 17.4.2014 – 28 Ca 1564/14 – entschieden:

I. Wird in einem als Haustarifvertrag geschlossenen Reglement als Teil sogenannter Besitzstandsregelungen für (Alt-)Beschäftigte des Arbeitgebers, deren Monatsentgelt nach den Vergütungssätzen eines neuen Entgeltsystems auf Verbandsebene geringer ausfiele als ihre bisherige Vergütung, durch eine Besitzstandszulage für die aktive Beschäftigung auf dem alten Niveau gehalten, so ist die Besitzstandszulage auch bei der Krankenvergütung als Entgeltfortzahlung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EntgeltFG) geschuldet.

II. Ob eine abweichende tarifliche Regelung auf Grundlage des § 4 Abs. 4 EntgeltFG wirksam getroffen werden könnte, bleibt dahingestellt. In jedem Falle wäre den auch für die Tarifparteien maßgeblichen Geboten der Normenklarheit (s. BAG 20.1.2010 – 5 AZR 53/09 – NZA 2010, 455 = MDR 2010, 508 [I.1. – Rn. 12]: „klare Regelung“; ErfArbR/Barbara Reinhard, 14. Auflage [2014] § 4 EFZG Rn. 23: „Normenklarheitsgebot“) Rechnung zu tragen.

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