BAG: Besitzstandszulage für Schreibkräfte nach deren Wechsel in eine Serviceeinheit nach Inkrafttreten des TV-L
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.3.2013 - 6 AZR 401/11 - wie folgt: Wendet ein Arbeitgeber die Übergangsvorschrift des § 2 Nr. 2 des Tarifvertrags zur Änderung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) vom 29. November 2000 auch auf Schreibkräfte an, die erst nach Inkrafttreten des TV-L in eine Serviceeinheit wechseln, ist für den Anspruch auf die danach ggf. zu zahlende Ausgleichszulage das Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Sonderurlaubs zur Kinderbetreuung im für die Überleitung in den TV-L maßgeblichen Stichmonat Oktober 2006 unschädlich. Das Revisionsgericht hat eine veränderte Rechtslage auch dann zu berücksichtigen, wenn diese Änderung erst nach Abschluss der Berufungsinstanz eintritt und das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung diese Rechtslage noch nicht berücksichtigen konnte. Das Revisionsgericht muss das im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende materielle Recht anwenden, sofern dieses das streitige Rechtsverhältnis erfasst.