BAG: Besitzstandszulage - Überleitung in neue Entgeltordnung
Das BAG hat mit Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 21/19 – wie folgt entschieden:
1. Die Überleitung der Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes in die neue Entgeltordnung Sozial- und Erziehungsdienst nach § 15a TVÜ-DRK ist eine Höhergruppierung im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 3 TVÜ-DRK. Dieser erlaubt die Anrechnung der mit der Höhergruppierung einhergehenden Entgeltsteigerung auf den individuellen Besitzstandsbetrag nach § 15 Abs. 5 Satz 2 TVÜ-DRK (Rn. 40).
2. Ein Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 ZPO erbringt grundsätzlich Beweis für den Zeitpunkt der Zustellung. Dem Prozessgegner steht der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des angegebenen Datums offen; dieser setzt jedoch die vollständige Entkräftung der Beweiswirkung des § 174 ZPO voraus (Rn. 21).