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Arbeitsrecht
09.01.2018
Arbeitsrecht
BAG: Beseitigung der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde

Das BAG hat mit Beschluss vom 24.10.2017 – 1 ABR 45/16 – wie folgt entschieden:

1.         Eine Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG ist unzulässig, wenn der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeinstanz im Wege der Antragsänderung ausschließlich neue prozessuale Anträge geltend macht. Das Rechtsmittel dient dann nicht mehr der Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer.

2.         Von einem neuen prozessualen Anspruch und nicht lediglich von einem „Minus“ ist dann auszugehen, wenn dem bisherigen Antrag nicht ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO unter Abweisung eines unbegründeten Mehrbegehrens entsprochen werden kann. Die Wahrung des Antragsgrundsatzes setzt voraus, dass das Teilbegehren erkennbar zum Inhalt des ursprünglichen Antrags erhoben worden ist.

(Orientierungssätze)

Volltext unter BBL2018-51-4

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