BAG: Beschränkte Zulassung der Revision - Kündigungsschutzklage und Nachteilsausgleichsanspruch
Das BAG hat mit Beschluss vom 24.10.2019 – 8 AZN 624/19 – wie folgt entschieden:
Das Landesarbeitsgericht kann die Zulassung der Revision im Berufungsurteil auf die Entscheidung über einen Nachteilsausgleichsanspruch beschränken und die Revision gegen die Entscheidung über den ebenfalls gestellten Kündigungsschutzantrag nicht zulassen. Bei dem von der (beschränkten) Zulassung erfassten Teil des Streitstoffs handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand und selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs. Zudem kann im Fall der Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten (Rn. 5, 6).