BAG: Beschränkte Zulassung der Revision - Klage und Widerklage - Arresturteil - Hauptsacheverfahren - Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO
Das BAG hat mit Beschluss vom 9.10.2019 – 8 AZN 562/19 – wie folgt entschieden:
1. Die Zulassung der Revision kann grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Das setzt eine Selbständigkeit des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne voraus, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (Rn. 3).
2. Grundsätzlich ist bei einer Entscheidung über Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage möglich. Das gilt allerdings nicht, wenn nach der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung der Erfolg einer durch Arresturteil gesicherten Zahlungsklage und der auf Schadensersatz aus § 945 ZPO gerichteten Widerklage gleichermaßen davon abhängen, ob der klagenden Partei des Hauptsacheverfahrens ein - nicht verfallener - Anspruch auf Zahlung zusteht (Rn. 5).
3. Die rechtskräftige Anordnung des Arrestes entfaltet keine Bindungswirkung für den nachfolgenden Schadensersatzprozess nach § 945 ZPO (Rn. 6).