BFH: Beschränkte Steuerpflicht der Überlassung von Rechten
Der BFH hat im Urteil vom 27.7.2011 – I R 32/10 – entschieden: Die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1990/1997 genannten Einkunftsarten richtet sich allein nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 21 Abs. 3 EStG 1990/ 1997; Bestätigung des Senatsurteils vom 28.1.2004 – I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl. II 2005, 550, BB 2004, 1041 Ls). Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Einkünften nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 unterliegt in den Anmeldungszeiträumen 1995 bis 1997 dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 S. 5 und 6 EStG 1990/§ 50a Abs. 4 S. 3 und 4 EStG 1997 mit seinen Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat, welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden, sind sie bereits im Rahmen des Abzugsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4 S. 5 und 6 EStG 1990/1997 dies ausschließt, verstößt die Vorschrift gegen Unionsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3.10.2006 – C-290/04, Scorpio, Slg. 2006, I- 9461, EWS 2006, 513; Bestätigung des Senatsurteils vom 24.4.2007 – I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl. II 2008, 95, BB 2007, 2436). Der erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang der mitgeteilten Aufwendungen mit den inländischen Einnahmen ist vom Vergütungsgläubiger in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Lizenzgebühren für den Erwerb einer Unterlizenz (hier: für ein Recht zum Aufstellen von Automaten) können im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 beschränkt steuerpflichtigen Verwertung eines Lizenzrechts stehen.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2011-2966-1 unter www.betriebs-berater.de