BAG: Beschlussverfahren - Einigungsstelle - obligatorisches innerbetriebliches Schlich-tungsverfahren
Das BAG hat mit Urteil vom 11.2.2014 - 1 ABR 76/12 - entschieden:
Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass für auftretende Meinungs-verschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung einer Betriebsvereinba-rung zunächst ein innerbetriebliches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist und erst nach dessen Scheitern ein Beschlussverfahren eingeleitet werden kann. Ein ohne Beachtung eines solchen obligatorischen Schlichtungsverfahrens erhobener Antrag ist von den Arbeitsgerichten als unzulässig abzuweisen. Die zivilprozessualen Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren und den dort bestimmten Ausschluss des Rechtswegs zu den staatlichen Gerichten (§ 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 1 ZPO) sind auf eine zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat getroffene Vereinbarung über ein obligatorisches innerbetriebliches Schlichtungsver-fahren nicht anzuwenden.
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