BAG: Beschlussverfahren - Antragsauslegung - Bestimmtheitsgebot – feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
Das BAG hat mit Beschluss vom 18.5.2016 – 7 ABR 41/14 – wie folgt entschieden:
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift ua. einen bestimmten Antrag enthalten. Dieses Bestimmtheitserfordernis gilt auch für eine Antragsschrift im Beschlussverfahren. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zweifelsfrei erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll.