BAG: Beschäftigungsanspruch des ehemaligen Mitglieds des Geschäftsführenden Hauptvorstands einer Gewerkschaft
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 13.6.2012 - 10 AZR 313/11 - wie folgt: Sieht ein Anstellungsvertrag für Mitglieder des Geschäftsführenden Hauptvorstands (GHV) einer Gewerkschaft vor, dass nach dem Ausscheiden aus dem GHV ein Anspruch auf „angemessene Weiterbeschäftigung“ zu bestimmten Bedingungen besteht, so ist für die Bestimmung der Angemessenheit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem GHV abzustellen. Wird das GHV-Mitglied nach seinem Ausscheiden angemessen weiterbeschäftigt, führen Änderungen der Vergütungsstruktur durch Einführung eines neuen Entgeltsystems nach dem Zusammenschluss mit anderen Gewerkschaften nicht dazu, dass eine Beschäftigung unangemessen wird.