LAG Berlin-Brandenburg: Beschäftigung eines gekündigten Piloten
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 7.4.2010 – 29 Ga 5197/10 – wie folgt: Die Kündigung eines Piloten durch die Airline erfolgte allein wegen seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit. Dies ist offensichtlich rechtsunwirksam. Der Pilot ist auf eine tatsächliche Beschäftigung angewiesen, um die erforderliche Flugpraxis aufweisen zu können. Die Fluggesellschaft muss den Piloten daher auch vor Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens beschäftigen. (PM LAG Berlin-Brandenburg vom 7.4.2010)