BAG: Berufsfußball – vorzeitige Beendigung eines befristeten Vertragsverhältnisses
Das BAG hat mit Urteil vom 25.4.2013 - 8 AZR 453/12 - wie folgt entschieden:
1. Wird für eine vom Vertragsspieler gewünschte vorzeitige Aufhebung des Vertrages als Berufsfußballer vereinbart, dass dieser dafür eine „Entschädigung“ zu zahlen habe, so stellt dies die Gegenleistung für die vorzeitige Vertragsaufhebung dar, nicht aber ohne Weiteres einen unzulässigen Ausgleich für entstandene Ausbildungskosten.
2. Die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG, wird regelmäßig tangiert, wenn auch nach Ende des Vertragsverhältnisses vom Spieler oder vom aufnehmenden Verein eine Ablösesumme an den bisherigen Verein gezahlt werden soll. Davon zu trennen ist eine Entschädigung oder Ablöse für den Verein, zu dem noch eine vertragliche Bindung besteht, die vorzeitig aufgehoben werden soll.
3. Eine maximal fünfjährige Vertragsbindung ist für sich genommen nicht sittenwidrig, sondern auch ohne Kündigungsmöglichkeit nach dem geltenden Recht zulässig.
4. Für die Beurteilung eines Vergleiches ist entscheidend, in welchem Maß die Parteien von der wahren Rechtslage abgewichen sind und inwieweit sie zur Streitbereinigung wechselseitig nachgegeben haben, wobei es vorrangig auf die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Vergleichsabschluss ankommt.
5. Eltern brauchen bei der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, mit dem das gesetzlich vertretene Kind bei Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll, keine Genehmigung des Familiengerichts nach § 1643 Abs. 1 BGB.
6. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Arbeit von Kindern kommen nur zur Anwendung, solange der zu schützende Jugendliche noch „Kind“ im Sinne des Gesetzes ist.