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Arbeitsrecht
18.06.2013
Arbeitsrecht
BAG: Berufsbildung - Angemessene Ausbildungsvergütung - Abgrenzung von industrieller und handwerklicher Fertigung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 26.3.2013 - 3 AZR 89/11 - wie folgt: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG hat ein Auszubildender Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Eine von nicht tarifgebundenen Parteien vereinbarte Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht angemessen iSv. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wenn sie die im einschlägigen Tarifvertrag festgelegte Vergütung um mehr als 20 vH unterschreitet. In diesem Fall kann der Auszubildende die tarifliche Ausbildungsvergütung verlangen. Der Auszubildende trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vereinbarte Ausbildungsvergütung unangemessen ist. Die einschlägige tarifliche Vergütung bestimmt sich nicht danach, für welchen Ausbildungsberuf die Ausbildung erfolgt. Entscheidend ist die fachliche Zuordnung des Ausbildungsbetriebs. Orientiert sich die vereinbarte Ausbildungsvergütung an dem Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk in den Ländern Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen und beruft sich der Auszubildende darauf, dass diese Vergütung unangemessen sei, weil sie die in dem Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen der Metall- und Elektroindustrie in Sachsen-Anhalt festgelegte Ausbildungsvergütung um mehr als 20 vH unterschreitet, hat der Auszubildende darzulegen, dass der Ausbildungsbetrieb ein Industriebetrieb und kein Handwerksbetrieb ist. Ob ein Betrieb dem Handwerk zuzurechnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, ist in erster Linie von den Gerichten der Tatsacheninstanzen zu beurteilen. Ihnen steht dabei ein vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

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