BAG: Berufsausbildungsverhältnis - angemessene Vergütung - Umfang des Schadenser-satzes bei vorzeitiger Beendigung
Das BAg hat mit Urteil vom 16.7.2013 - 9 AZR 784/11 - entschieden: Ausbildende haben Auszubildenden nach § 17 Abs. 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die Ermittlung der angemessenen Vergü-tung ist die Verkehrsanschauung. In Ermangelung einschlägiger Tarifverträge kann zur Bestimmung der Verkehrsanschauung auf Empfehlungen der Industrie- und Handelskammern oder der Handwerksinnungen zurückgegriffen werden. Eine Orientierung an der Berufsausbildungsbeihilfe scheidet dagegen aus. Bleibt die vereinbarte Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % hinter der nach der Verkehrsanschauung angemessenen zurück, ist die Ausbildungsvergütung grund-sätzlich unangemessen mit der Rechtsfolge, dass die volle von der Verkehrsan-schauung als angemessen angesehene Vergütung zu zahlen ist. Eine geltungserhal-tende Reduktion der vertraglichen Vereinbarung bis zur Grenze dessen, was die Parteien im Rahmen des § 17 Abs. 1 BBiG hätten vereinbaren können, kommt nicht in Betracht. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Auszubildende nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Ersatz des Schadens verlangen, wenn der Ausbildende den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. So hat der zum Schadensersatz verpflichtete Ausbildende dem Auszubildenden die entgangene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Dagegen umfasst der Schadensersatzanspruch keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG.