BAG: Berücksichtigung des Ortszuschlags beim Vergleichsentgelt gemäß § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder - Beteiligung der öffentlichen Hand iSv. § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT-O
Mit Urteil vom 25.6.2015 – 6 AZR 438/14 – hat das BAG wie folgt entschieden:
1. § 5 TVÜ-Länder knüpft grundsätzlich an die Verhältnisse zum Überleitungsstichtag 1. November 2006 an. Spätere Änderungen im Familienstand oder in den übrigen Verhältnissen, die für den nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder zu berücksichtigenden Ortszuschlag maßgeblich sind, führen nicht zu einer Neuberechnung des Vergleichsentgelts.
2. Dies gilt auch für die Frage, ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder iVm. § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt ist. Das folgt aus dem Zweck der Überleitungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder, die den Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten zum Überleitungsstichtag wahren soll.