BAG: Bereitschaftsdienst und Ruhepausen
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.12.2009 – 5 AZR 157/09 – wie folgt: § 4 S. 1 ArbZG regelt die Mindestdauer gesetzlicher Ruhepausen. Darüber hinausgehendkannder Arbeitgeber unter Beachtung von § 106 GewO längere Ruhepausen anordnen. Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit i.S. v. § 2 Abs. 1 ArbZG und als solche bei der Bestimmung der Mindestdauer gesetzlicher Ruhepausen nach § 4 S. 1 ArbZG zu berücksichtigen.