BAG: Bereitschaftsdienst in einer Betreuungseinrichtung - Freizeitausgleich
Das BAG hat mit Urteil vom 17.1.2019 – 6 AZR 17/18 – wie folgt entschieden:
1. Die regelmäßige Arbeitszeit kann nicht durch Bereitschaftsdienst iSd. § 7 Abs. 3 TVöD-B erfüllt werden. Der Bereitschaftsdienst stellt eine zusätzlich dazu zu erbringende Leistung dar (Rn. 17).
2. Hinsichtlich der zeitlichen Lage des Bereitschaftsdienstes macht der TVöD-B keine Vorgaben. Der Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit daher auch unterbrechen (Rn. 32).
3. Die Leistung von Bereitschaftsdienst bewirkt einen Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt. Dessen Höhe bestimmt sich nach der in § 8.1 TVöD-B vorgesehenen Faktorisierung der Bereitschaftsdienstzeit. Diese Regelungen dienen nur dem Zweck der Entgeltberechnung (Rn. 19).
4. Der Arbeitgeber kann im Bereich des TVöD-B nicht einseitig bestimmen, dass Bereitschaftsdienstentgelt durch Freizeit ausgeglichen werden soll. Nach § 8.1 Abs. 6 iVm. § 10 Abs. 3 Satz 2 TVöD-B ist hierfür der Abschluss einer entsprechenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung erforderlich. Auch durch eine solche kollektivrechtliche Regelung können jedoch nur Geldansprüche in Zeitansprüche umgewandelt werden. Der Bereitschaftsdienst selbst kann nicht durch Freizeit ausgeglichen werden (Rn. 20, 27).