BAG: Bereitschaftsdienst - Freizeitausgleich - Verrechnung mit Sollarbeitszeit – Kündigung der Prozessvollmacht - Wirksamwerden gegenüber dem Gericht - Urteilsergänzung
Das BAG hat mit Urteil vom 20.1.2016 – 6 AZR 742/14 – wie folgt entschieden:
1. Die Anlage 8 Abschn. A Abs. 1 AVR eröffnet die Möglichkeit der Anordnung von Bereitschaftsdiensten nur „außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit“. Daraus folgt, dass Bereitschaftsdienst grundsätzlich nur zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Sollarbeitszeit angeordnet werden kann, nicht aber anstatt der Sollarbeitszeit.
2. Anlage 8 Abschn. A Abs. 5 Satz 1 AVR gibt dem Dienstgeber jedoch die Möglichkeit, im Wege des Bereitschaftsdienstes erbrachte Arbeitszeit durch Freizeitausgleich abzugelten und insoweit die geleisteten Bereitschaftsdienststunden auf die Sollarbeitszeit anzurechnen. Macht der Dienstgeber von dieser Ersetzungsbefugnis Gebrauch, bestimmt Anlage 8 Abschn. A Abs. 10 AVR als lex specialis zur Regelung in Anlage 8 Abschn. A Abs. 4 AVR, dass für die insoweit herangezogenen Stunden nur das Grundentgelt, der Kinderzuschlag sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, nicht aber das Überstundenentgelt zu zahlen sind.
3. Die Regelungen in Anlage 8 Abschn. A Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 10 AVR führen in der Gesamtschau zur Reduzierung der Möglichkeit des Dienstgebers, den Mitarbeiter zu Normaldiensten einzuteilen.
4. Freizeitausgleich muss nicht zwingend im Vorfeld der Arbeitspflicht gewährt werden. Eine der von Anlage 8 Abschn. A Abs. 5 AVR gedeckten Möglichkeiten zur Gewährung des Freizeitausgleichs ist die Saldierung.
5. Eine Kündigung des Mandatsverhältnisses ist gegenüber dem Gericht nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Gericht angezeigt und zugleich die Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt wird.
6. Eine Urteilsergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO ist nur möglich, wenn das Gericht über den Anspruch nicht entschieden hat. Hat es dagegen im Tenor über den Antrag positiv oder negativ erkannt, schweigen jedoch die Gründe dazu, warum dies geschehen ist, liegt kein Fall des § 321 ZPO vor.