BAG: Berechnung von Urlaubsansprüchen im Schichtrythmus
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.1.2010 – 9 AZR 246/09 – wie folgt: Tarifvertragsparteien dürfen bei einem gemischten System von Urlaubs- und Freischichttagen auf die Zeiteinheit von Kalendertagen abstellen, um die Gesamtdauer der verschiedenen Freistellungsansprüche zu berechnen. Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer durch Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird. Legt der Arbeitgeber Freischichttage fest, erfüllt er Ansprüche auf Zeitausgleich. Diese Ansprüche unterscheiden sich hinsichtlich der Gewährung, Widerruflichkeit und Abgeltung von Ansprüchen auf Erholungsurlaub.