BAG: Berechnung eines tariflichen Lohnzuschlags für Arbeitszeitverschiebung
Der dem Arbeitnehmer bei Arbeitszeitverschiebungen nach § 10 Abs. 9 Abschn. 2 Buchst. a TV-N NW idF des § 4 Abs. 7 ÜTV zu zahlende Zuschlag ist unter Zugrundelegung der Stufe seiner Entgeltgruppe, der der Arbeitnehmer tatsächlich zugeordnet ist, und nicht lediglich aus der Anfangsstufe 1 zu berechnen. 2. Eine tarifliche Übung ist als Auslegungskriterium nur heranzuziehen, wenn nach Wortlaut und Systematik eine eindeutige Tarifauslegung nicht möglich ist und beiden Tarifvertragsparteien die tarifliche Handhabung bekannt war und sie diese gebilligt haben.
BAG-Entscheidung vom 22.10.2009 - 6 AZR 500/08