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Arbeitsrecht
12.03.2020
Arbeitsrecht
BAG: Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses

Das BAG hat mit Urteil vom 20.11.2019 – 5 AZR 39/19 – wie folgt entschieden:

1. Berechnungsbasis für den Krankengeldzuschuss nach § 13 Abs. 3 Buchst. a Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal idF vom 1. Januar 2013 ist die auf den Monat bezogene Vergütung des Kalendermonats, in den der 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt (Rn. 28). Bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses ist das Bruttokrankengeld von der errechneten Nettovergütung in Abzug zu bringen (Rn. 30 ff.).

2. Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die Urteilsgrundlage wird also regelmäßig durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen; neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Abweichend von diesem Grundsatz können in der Revision neue, im Hinblick auf die materielle Rechtslage relevante Tatsachen berücksichtigt werden, wenn diese unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen. Voraussetzung hierfür ist aber regelmäßig, dass die neuen Tatsachen erst während des Revisionsverfahrens bzw. nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetreten sind (Rn. 38).

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