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Arbeitsrecht
14.03.2014
Arbeitsrecht
: Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

Das BAG hat mit Urteil vom 10.12.2013 - 3 AZR 726/11 - entschieden: Die Berechnung der gemäß § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis zu diesem Zeitpunkt betriebstreuen Arbeitnehmers erfolgt nur dann nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG, wenn die zugrundeliegende Versorgungsord-nung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme keine eigenständige Berech-nungsregel enthält. Eine eigenständige Berechnungsregel liegt nicht schon dann vor, wenn die Ver-sorgungsordnung allgemein vorsieht, dass die Höhe der Betriebsrente von der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit abhängt und nach Ablauf der in der Versor-gungsordnung bestimmten Wartezeit jährlich ansteigt. Allein einer solchen sog. „aufsteigenden Berechnung“ kann nicht entnommen werden, dass auch die vorgezo-gen in Anspruch genommene Betriebsrente unter Zugrundelegung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit nach den Regelungen der Versorgungsordnung zu berechnen ist. Vielmehr muss sich aus der Versorgungsordnung ergeben, dass diese Berechnung auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gelten soll und nicht nur für die Berechnung der für eine Betriebszugehörig-keit bis zur festen Altersgrenze zugesagten Betriebsrente. Die im Rahmen einer Gesamtversorgung erforderliche Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG nur dann unter Zugrundelegung einer fiktiv auf die feste Altersgrenze berechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, wenn die Versorgungsordnung dies selbst vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist.

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