BAG: Berechnung des Vergleichsentgelts bei Überleitung eines Beschäftigten vom BAT in den TVöD
Ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Bund iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005. § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund dient dem Ziel, den Besitzstand entsprechend dem Status des Arbeitnehmers zum Überleitungsstichtag zu wahren. Die im 36. Änderungstarifvertrag vom 27. September 2005 vereinbarte Protokollnotiz zu § 29 Abschn. C Abs. 1 KAT-NEK schließt den Anspruch des Mitarbeiters auf den Ortszuschlag der Stufe 2 aus, wenn dessen Ehegatte vom BAT in den TVöD übergeleitet wird. Die in der Protokollnotiz zu § 29 Abschn. C KAT-NEK enthaltene Tarifregelung stellt keinen unzulässigen Vertrag zulasten der Bundesrepublik Deutschland als Tarifvertragspartei des TVÜ-Bund dar. Die Tarifvertragsparteien des KAT-NEK mussten bei ihrer Normsetzung nicht fiskalische Interessen des Bundes berücksichtigen.
BAG-Entscheidung vom 25.6.2009 - 6 AZR 72/08.